Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hotel Goldener Brunnen –
Bagast Sport- und Gaststätten-Betriebs-Gesellschaft m.b.H.
I. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge (z.B. Beherbergungsverträge oder Verträge über die Einbringung von sonstigen Leistungen), welche die Bagast Sport- und Gaststätten- Betriebs-Gesellschaft m.b.H. (nachfolgend „Hotelbetriebsgesellschaft“) im Hinblick auf ein von ihr betriebenes Hotel (Hotel Goldener Brunnen) abschließt.
- Ist der Vertragspartner der Hotelbetriebsgesellschaft nicht gleichzeitig Hotelgast, so ist der Vertragspartner verpflichtet, die sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenden Pflichten auf den Hotelgast zu überbinden.
- Ein Vertrag mit einer Hotelbetriebsgesellschaft kommt nur mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande. Allfällige Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung.
II. Begriffsdefinitionen
„Hotelgast“ | Ist eine natürliche Person, die eine Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Hotelgast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Hotelgast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (z.B. Familienmitglieder, Freunde, etc.) |
„Vertragspartner“ | Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Hotelgast oder für einen Hotelgast einen Beherbergungsvertrag abschließt. |
„Unternehmer“ oder
„ Konsument“ |
Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zu verstehen. |
„Vertrag“ | Ist der zwischen der Betriebsgesellschaft und dem Vertragspartner abgeschlossene Beherbergungsvertrag oder Vertrag über eine sonstige Leistung, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird. |
III. Vertragsabschluss / Anzahlung
- Der Vertrag mit der Hotelbetriebsgesellschaft kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners zustande. Der Hotelbetriebsgesellschaft steht es frei, eine Buchung schriftlich zu bestätigen oder nicht.
- Die Hotelbetriebsgesellschaft ist berechtigt, den Vertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet oder es eine Kreditkartenautorisierung gibt. In diesem Fall ist die Hotelbetriebsgesellschaft verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung bzw. Kreditkartenautorisierung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung bzw. Kreditkartenautorisierung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Vertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners bei der Hotelbetriebsgesellschaft bzw. mit Autorisierung der Kreditkarte zustande.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens bis zum vereinbarten Zeitpunkt nach Buchung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (z.B. Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen. Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
- Die folgenden Kreditkarten-Daten sind bei der Buchung anzugeben: Name, Kreditkartennummer, Ablaufdatum, CVV-Code.
IV. Beginn und Ende der Beherbergung
- Der Vertragspartner hat das Recht, so die Hotelbetriebsgesellschaft keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 14.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.
- Wird eine Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
- Die gemieteten Räume sind durch Vertragspartner am Tag der Abreise bis 11.00 Uhr freizumachen. Erfolgt die Rückgabe nicht bis zu diesem Zeitpunkt, so kann die Hotelbetriebsgesellschaft dem Vertragspartner für die zusätzliche Nutzung dieser Räume bis 18.00 Uhr 50 % des vollen Logispreises (Listenpreis) in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr 100 %. Zusätzlich hat der Vertragspartner einen darüber hinausgehenden Schaden, der aus der verspäteten Rückgabe entsteht, unter Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zu ersetzen.
V. Rücktritt durch den Vertragspartner / Stornogebühr
- Bei Online-Buchungen bzw. Beherbergungsverträgen, welche im Wege des Fernabsatzes geschlossen werden, wird das Rücktrittsrecht des Vertragspartners binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss ausgeschlossen. Es gelten die mit dem Zimmerpreis verbundenen vereinbarten Stornierungsbedingungen.
- Ein Rücktritt durch den Vertragspartner ist nur zulässig, wenn folgende Stornogebühren entrichtet werden:
- Bis 4 Wochen vor Anreise – keine Stornierungsgebühr
- Bis 3 Wochen vor Anreise – 30 % des Gesamtbetrages des gebuchten Aufenthaltes
- Bis 2 Wochen vor Anreise – 50 % des Gesamtbetrages des gebuchten Aufenthaltes
- Bis 1 Woche vor Anreise – 75 % des Gesamtbetrages des gebuchten Aufenthaltes
- Ab 6 Tagen vor Anreise bis zum vereinbarten Anreisetag – 100 % des Gesamtbetrages des gebuchten Aufenthaltes
- Bei No-Show, nicht in Anspruch genommener Zimmer oder vorzeitiger Abreise werden 100 % des Gesamtbetrages in
Rechnung gestellt.
VI. Rücktritt der Hotelbetriebsgesellschaft
- Sieht der Vertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann die Hotelbetriebsgesellschaft ohne Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
- Falls der Gast bis 19.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde.
- Hat der Vertragspartner eine Anzahlung geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 11.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18.00 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Hotelgast gibt einen späteren Ankunftstag bekannt.
- Die Hotelbetriebsgesellschaft ist jederzeit berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls
- höhere Gewalt oder andere von der Hotelbetriebsgesellschaft nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
- Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. in der Person des Hotelgastes oder des Zwecks, gebucht werden;
- die Hotelbetriebsgesellschaft begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistungen den reibungslosen Geschäftsbetrieb gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;
- ein wesentlicher Verstoß gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegt.
VII. Rechte des Vertragspartners
- Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtung des Hotels, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benutzung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.
VIII. Pflichten des Vertragspartners
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gäste entstanden sind zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen.
- Der Vertragspartner haftet der Hotelbetriebsgesellschaft gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Hotelgast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen der Hotelbetriebsgesellschaft entgegennehmen, verursachen.
- Die Untervermietung und Weitergabe der überlassenen Hotelzimmer sowie deren Nutzung zu anderen Zwecken als zu Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Hotelbetriebsgesellschaft.
- Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Hotelbetriebsgesellschaft unaufgefordert und unverzüglich (spätestens jedoch bei Vertragsabschluss) darüber aufzuklären, dass die von ihm gewünschte Nutzung und/oder der von ihm im Hotel geplante Aufenthalt, sei es aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters geeignet ist, öffentliches Interesse hervorzurufen oder Belange des Hotels zu beeinträchtigen.
- Zeitungsanzeigen, sonstige Werbemaßnahmen und Veröffentlichungen, die einen Bezug zum Hotel aufweisen, bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Hotelbetriebsgesellschaft.
- Verletzt der Kunde diese Aufklärungspflicht gem. Punkt. 4 oder erfolgt eine Veröffentlichung ohne eine solche Einwilligung gem. Punkt 5, hat die Hotelbetriebsgesellschaft das Recht, die Nutzung in der gewünschten Art zu untersagen oder vom Vertrag zurück zu treten.
- Rechnungen der Hotelbetriebsgesellschaft ohne Fälligkeitsdatum sind sofort ohne Abzug zahlbar. Einwendungen gegen Rechnungen können nur innerhalb eines Monats nach Erhalt erhoben werden.
- Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist die Hotelbetriebsgesellschaft berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 % p.a. bei Verbrauchern und die gesetzlichen Verzugszinsen bei Unternehmern zu verrechnen. Die Geltendmachung eines diese Zinsen übersteigenden Verzugsschadens durch die Hotelbetriebsgesellschaft ist ausdrücklich vorbehalten.
IX. Rechte der Hotelbetriebsgesellschaft
- Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht der Hotelbetriebsgesellschaft das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß
§ 970 c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem. § 1101 ABGB an dem vom Vertragspartner bzw. dem vom Hotelgast eingebrachten Sachen zu. Diese Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht der Hotelbetriebsgesellschaft weiters zur Sicherung ihrer Forderung aus dem Vertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu. - Der Hotelbetriebsgesellschaft steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung der Leistung zu.
- Das Beherbergungsentgelt kann von der Hotelbetriebsgesellschaft entsprechend angepasst werden, wenn der Vertragspartner nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung oder der Aufenthaltsdauer der Hotelgäste wünscht, und die Hotelbetriebsgesellschaft dem zustimmt. Weiters kann das Beherbergungsentgelt von der Hotelbetriebsgesellschaft aus sachlich gerechtfertigten Gründen bis max. 15 % erhöht werden, wenn der Zeitraum zwischen dem Vertragsabschluss und dem Anreisetag größer als 4 Monate ist.
X. Pflichten der Hotelbetriebsgesellschaft
- Die Hotelbetriebsgesellschaft ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem ihrem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
- Die Hotelbetriebsgesellschaft ist verpflichtet, die vom Vertragspartner gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen, sofern der Vertragspartner seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen ist. Der Vertragspartner erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer.
- Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen der Hotelbetriebsgesellschaft, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft:
- Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden, wie Garage und INJOY-Benützung
- für die Bereitstellung von Zusatz- und Kinderbetten wird ein gesonderter Preis berechnet.
XI. Vertragsbeendigung
- Wurde der Vertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
- Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist die Hotelbetriebsgesellschaft berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen.
- Durch den Tod des Gastes endet der Vertrag mit der Hotelbetriebsgesellschaft mit diesem Gast.
- Die Hotelbetriebsgesellschaft ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw der Hotelgast
- von den Räumlichkeiten einen erheblichen nachteiligen Gebraucht macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
- von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegebedürftig ist;
- die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.
- Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (z.B. Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen, etc.) unmöglich wird, kann die Hotelbetriebsgesellschaft den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder die Hotelbetriebsgesellschaft von ihrer Beherbergungspflicht befreit. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc. des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
XII. Haftung der Hotelbetriebsgesellschaft für Schäden an eingebrachten Sachen
- Die Hotelbetriebsgesellschaft haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung der Hotelbetriebsgesellschaft ist nur dann gegeben, wenn die Sachen der Hotelbetriebsgesellschaft oder den von der Hotelbetriebsgesellschaft befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesen oder hiezu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern der Hotelbetriebsgesellschaft der Beweis nicht gelingt, haftet die Hotelbetriebsgesellschaft für ihr eigenes Verschulden oder das Verschulden ihrer Leute sowie der aus- und eingehenden Personen. Die Hotelbetriebsgesellschaft haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Hotelgast der Aufforderung der Hotelbetriebsgesellschaft, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist die Hotelbetriebsgesellschaft aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung der Hotelbetriebsgesellschaft ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme der jeweiligen Hotelbetriebsgesellschaft begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Hotelgastes ist zu berücksichtigen.
- Die Haftung der Hotelbetriebsgesellschaft ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
- Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet die Hotelbetriebsgesellschaft nur bis zum Betrag von derzeit Euro 550,–. Die Hotelbetriebsgesellschaft haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diesen Schaden in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in diesem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einem seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß dem nachfolgenden Punkt XIII gilt sinngemäß.
- Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann die Hotelbetriebsgesellschaft ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste der betreffenden Hotelbetriebsgesellschaft gewöhnlich in Verwahrung geben.
- In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Hotelgast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich der Hotelbetriebsgesellschaft anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw. Hotelgast gerichtlich geltend zu machen. Sonst ist das Recht erloschen.
XIII. Haftungsbeschränkungen
- Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung der Hotelbetriebsgesellschaft für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
- Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung der Hotelbetriebsgesellschaft für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in Höhe des Vertrauensinteresses.
XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
- Erfüllungsort ist der Ort, an dem die Hotelbetriebsgesellschaft gelegen ist.
- Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz der Hotelbetriebsgesellschaft, wobei die Hotelbetriebsgesellschaft überdies berechtigt ist, ihre Rechte auch bei jedem anderen örtlichen und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.
- Wurde der Vertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.
- Wurde der Vertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreich), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
XV. Datenschutz
- Die Hotelbetriebsgesellschaft hält für die datenschutzrechtlichen Bestimmungen (DSVGO, DSAG, TKG) in der gültigen Fassung ein. Personenbezogene Daten werden nur dann erhoben, genutzt und weitergegeben, wenn dies gesetzlich erlaubt ist oder der Kunde in die Datenerhebung einwilligt.
- Ausführliche Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, den Verarbeitungsvorgängen sowie Betroffenenrechten können den Datenschutzbestimmungen der Bagast Sport- und Gaststätten- Betriebs-Gesellschaft m.b.H. entnommen werden. Diese sind unter https://www.goldener-brunnen.at/datenschutzerklaerung/ abrufbar.
XVI. Schlussbestimmungen
- Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner, welche die Frist zu wahren haben. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll.
- Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tag der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
- Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.
- Die Verjährungsfrist beträgt für alle Ansprüche des Vertragspartners (sowie des Hotelgastes) ein Jahr, wenn er Unternehmer ist. Ist der Vertragspartner (Hotelgast) Verbraucher, so beträgt die Verjährungsfrist für alle Ansprüche 3 Jahre.
- Die Hotelbetriebsgesellschaft ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Hotelbetriebsgesellschaft aufzurechnen, es sei denn, die Hotelbetriebsgesellschaft ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder von der Hotelbetriebsgesellschaft anerkannt.
- Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
Bagast Sport- und Gaststätten- Betriebs-Gesellschaft m.b.H., Triester Straße 14, 2351 Wiener Neudorf
Stand Oktober 2019